Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Wasser und Feuchtigkeit keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Allerdings folge daraus, dass es infolge einer Aufschüttung zu einem vermehrten Zufluss von Niederschlagswasser auf einem Grundstück kommt, keine Rücksichtslosigkeit. Denn das Rücksichtnahmegebot sei keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in einem Fall angeführt, in dem die Antragsteller gegen den Neubau einer Doppelhaushälfte geklagt hatten. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die zum Neubau einer Doppelhaushälfte erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. April 2022 anzuordnen, hat das Gericht mit dem Beschluss zurückgewiesen.
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