VGH-Beschluss zu nachträglicher Zustimmung zu einer Grundstücksentwässerungsanlage

Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik

Ein Verwaltungsgerichtshof hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, mit dem Grundstückseigentümer einen Anspruch auf die nachträgliche Erteilung einer Zustimmung zu einer bereits errichteten Grundstücksentwässerungsanlage geltend machen wollten. Thematisiert wurde die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Bei den Klägern handelt sich um die Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet der Beklagten, das mit zwei baurechtlich genehmigten Doppelhaushälften und zwei Einzelgaragen bebaut ist. Die Beklagte betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung auf Grundlage ihrer Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage (EWS). Das Grundstück der Kläger ist über eine seit 2014 betriebene Grundstücksentwässerungsanlage an diese gemeindliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen, heißt es in den Ausführungen des VGH zum Tatbestand.

Am 10. Mai 2017 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass eine von ihnen vorgelegte Dichtheitsprüfung vom Frühjahr 2017 bauliche Abweichungen gegenüber der „Entwässerungsgenehmigung“ vom 26. August 2014 aufgedeckt habe. Die Kläger wurden aufgefordert, bis zum 9. Juni 2017 eine so genannte Tektur zur „Genehmigung“ einzureichen, was im Januar 2018 erfolgte. Als Tekur wird die Änderung eines Bauantrages durch den Antragsteller bezeichnet.

Erfahren Sie hier mehr über den Tatbestand und den Beschluss des VGH.......

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