Unzureichende Erschließung: OVG lehnt Antrag zur Anfechtung einer Baugenehmigung ab

Nebenbestimmung über Entsorgung von Regenwasser

Ein Oberverwaltungsgericht hat einen Antrag eines Grundstückseigentümers, der eine Baugenehmigung für ein Nachbarsgrundstück mit Nebenbestimmungen über die Entsorgung von Regenwasser wegen unzureichender Erschließung angefochten hatte, abgelehnt. Der Grundstückseigentümer forderte die Zulassung der Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil, das dessen Klage gegen die seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung abgewiesen hatte.

Seinem Beschluss stellt das OVG den Leitsatz voran, dass die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse bestehen und nicht auch dem Nachbarschutz dienen, so dass ein Nachbar die möglicherweise unzureichende Erschließung eines benachbarten Grundstücks nicht als eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Etwas anderes könne - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots - ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt.

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