In der Erklärung einer geringeren Jahresschmutzwassermenge müssen die Umstände, auf denen sie beruht, dargelegt werden. Ansonsten ist die Erklärung nicht zu berücksichtigen, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle (Aktenzeichen: 4 A 527/16 vom 31.05.2018). Zudem stellt das Gericht fest, dass, wenn ...
Gerichtsurteil: Erklärung einer geringeren Schmutzwassermenge muss begründet sein
Fehlertoleranz bei vorgeschriebenen Mess- und Analyseverfahren zulässig
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