Die Behauptung, durch eine Baumaßnahme werde Niederschlagswasser gezielt auf ein Grundstück geleitet, muss glaubhaft dargelegt werden. Das geht aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor, mit dem er die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zurückgewiesen hat. Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot reiche es nicht aus, dass eine Beeinträchtigung des Dritten möglich erscheint; erforderlich sei vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
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