Der Anschluss- und Benutzungszwang für eine Wasserversorgungseinrichtung ist verfassungsgemäß. Diese Feststellung hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG NRW) in einem unanfechtbaren Beschluss getroffen, mit dem es den Antrag eines Eigentümers abgelehnt hat, der sich unter Berufung auf den ...
Anschluss- und Benutzungszwang ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums
„Zentralisierte Wasserversorgung maßgeblicher Aspekt der Volksgesundheit“
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