Für die Behauptung, sein Grundstück sei bereits zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung herangezogen worden, trägt zunächst der Eigentümer die Beweislast. Das hat das Verwaltungsgerichts Potsdam in einem Urteil festgestellt (Aktenzeichen: 8 K 1037/15 vom 1.8.2018). Habe der klagende Eigentümer, ...
Beweislast für bereits erfolgten Anschluss liegt zunächst beim Grundstückseigentümer
VG Potsdam: Umstände führen zur Umkehr der Beweislast
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