Ein Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden, die ein Abwasserkanal auf dem Nachbargrundstück verursacht, wenn der Kanal zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil festgestellt, das sich mit einem Fall aus Halle befasst. In wessen Eigentum die Leitung steht, sei grundsätzlich nicht entscheidend. Maßgeblich seien vielmehr die von den Gemeinden erlassenen Satzungen bzw. die mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Ver- bzw. Entsorgungsbedingungen, heißt es in dem Urteil.
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