Im wasserrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis darf auch eine erlaubte wirtschaftliche Nutzung des Oberliegergrundstücks den Unterlieger nicht unangemessen belästigen.Änderungen der Stärke oder Richtung des Wasserabflusses, die durch eine übliche landwirtschaftlichen Nutzung eintreten, stellen grundsätzlich keine unzulässige Veränderung dar, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs. Allerdings können sich Einschränkungen aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im wasserrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis ergeben.
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