Gerichtsbeschluss: Wasserzähler muss zum Nachweis der Abwassermenge geeicht sein

|
|

Der Nachweis der Wassermenge, die der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführt wird, darf dem Gebührenschuldner aufgelastet werden. Dabei genügt es, dass der Nachweis durch den Einbau eines Zählers geführt wird, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg. Dafür muss der Zähler allerdings geeicht sein.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung des Marktes Zellingen angeschlossen ist, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Auf dem Grundstück sind fünf Einwohner gemeldet. Ende 2015 setzte die Marktgemeinde für das Grundstück nachträglich zusätzliche Schmutzwassergebühren für den Abrechnungszeitraum Oktober 2010 bis September 2015 in Höhe von insgesamt 1.205 Euro fest. Die Marktgemeinde legte der Berechnung eine „Mindestabwassermenge“ von jährlich jeweils 160 Kubikmeter - fünf mal 32 Kubikmeter - fest.

Schmutzwassergebühr kein Verstoß
gegen höherrangiges Recht

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Verwaltungsakt der Stadt rechtmäßig ist. Die Argumentation des Eigentümers, dass die in der Satzung normierte Schmutzwassergebühr gegen höherrangiges Recht verstoße, weil sie keinen erkennbaren Nutzen neben den Gebühren für das Frischwasser und für das Niederschlagswasser abdecke, greift dem Beschluss zufolge nicht durch. Mit der Schmutzwassergebühr werde die Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung abgegolten für das im Haushalt verbrauchte und verschmutz eingeleitete Wasser, das nicht von der Frischwassermessung erfasst wird. Die Gebühr für das Niederschlagswasser betreffe dagegen die Entwässerung der versiegelten Fläche des Grundstücks.

Nachweis durch geeichten Wasserzähler
nicht zu beanstanden

Zudem sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für den Nachweis der tatsächlich aus der Zisterne der Hausanlage zugeführten Wassermenge einen geeichten Wasserzähler verlangt. Wie das Gericht feststellt, darf der Nachweis der endgültigen Wassermenge, die der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführten wird, dem Gebührenschuldner angelastet werden. Insoweit genüge es, dass dem Antragsteller eine Nachweisführung durch den Einbau eines Zählers möglich ist. Auf den tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage durch Niederschlagswasser aus der Zisterne komme es dem gegenüber für die Wirksamkeit der Satzungsregelung nicht an.

Der Antragsteller habe zwar einen Wasserzähler eingebaut, der allerdings sei schon seit dem Jahr 2007 nicht mehr geeicht. Die fehlende Eichung des Wasserzählers sei von Bedeutung, denn erst im Wege der Eichung könne aus den Angaben des Wasserzählers auf die Richtigkeit der Messung geschlossen werden.

- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -