OVG NRW: Anschluss- und Benutzungszwang Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums

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Der Anschluss- und Benutzungszwang ist Ausdruck der vom Grundgesetz geforderten Sozialbindung des Eigentums. Im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ist der Anschluss- und Benutzungszwang verhältnismäßig, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Grundsätzlichen Bestandsschutz gegenüber nachträglichen Anforderungen des Anschluss- und Benutzungszwangs verleihe das Verfassungsrecht demnach nicht. Damit genieße eine bestimmte Entwässerungslage gegenüber einem nachträglichen Anschlussverlangen grundsätzlich keinen Bestandsschutz.

Mit seiner Klage zielte ein Grundstückseigentümers darauf ab, dass ihn die beklagte Gemeinde von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers freistellen müsse, so das OVG zum Sachverhalt. Der entsprechende Bescheid aus dem Juni 2016 sollte nach dem Willen des Klägers aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage mit der Begründung ab, die Freistellungsvoraussetzungen des Landeswassergesetzes (LWG NRW) lägen nicht vor.

Die dagegen von dem Kläger beim Oberverwaltungsgericht in Münster erhobenen Rügen sind ohne Erfolg geblieben. Wie das OVG ausführt, setze ein Freistellungsanspruch von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht zum einen voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung von dem Nutzungsberechtigten erbracht wird. Fehlt der Nachweis, steht das dem OVG zufolge einer Ermessensausübung, die dem Nutzungsberechtigten günstig ist, entgegen. Der Nachweis könne in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder gegebenenfalls auch in einem hydrogeologischen Gutachten bestehen.

Entscheidung für System schließt Ermessensfehler aus

Zum anderen komme der Gemeinde bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung ein grundsätzlich weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares Planungs-Ermessen zu. Habe sie sich für eine getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers entschieden, sei die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel bereits aus diesem Grund ermessensfehlerfrei. Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibe dann nur noch in atypischen Fallkonstellatione.

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