Eine Gemeinde darf keine Erschließungsbeiträge erheben, solange sie die Erschließung nicht selbst durchführt, sondern auf einen Erschließungsträger überträgt. Denn in diesem Fall entsteht der Gemeinde kein beitragsfähiger Aufwand, heißt es in einem unanfechtbaren Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ...
Herstellung einer Erschließungsanlage nicht identisch mit „letztem Spatenstich“
Keine Beiträge, solange Gemeinde Erschließung nicht selbst durchführt
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