Verwendet der Wasserversorger in seinem Versorgungsgebiet Wasserzähler, deren Eichfrist abgelaufen ist, so gilt ein durch sie ermittelter Wasserverbrauch nicht als festgehalten. Vielmehr muss der Wasserverbrauch dann geschätzt werden, heißt es in einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) , gegen das die Revision nicht zugelassen worden ist. Das Verwaltungsgericht könne eine erforderliche Schätzung aber nicht selbst vornehmen; diese erfolge durch die zuständige Behörde.
Die Ausführungen des BayVGH finden Sie hier: ...