Neues Urteil zur Unverhältnismäßigkeit des Aufwands öffentlicher Trinkwasserversorgung

Ein Oberverwaltungsgericht hat die Berufung eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes, der für einen Teil seines Verbandsgebietes von der Trinkwasserversorgungspflicht befreit werden wollte, zurückgewiesen. Das Gericht folgte dabei dem Leitsatz, dass die Feststellung der unverhältnismäßigen Höhe des Aufwands als Voraussetzung der Befreiung von der Aufgabe der Trinkwasserversorgung gemäß dem Wassergesetz des Bundeslandes anhand einer abwägenden Prüfung im Wege einer Gesamtschau der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu treffen ist.

Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand sei insbesondere anzunehmen, wenn ein Ausmaß erreicht würde, bei dem die Kosten für die öffentliche Trinkwasserversorgung den sonst üblichen Aufwand erheblich überschreiten würden und unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Versorgungseinrichtungen der angestrebte Erfolg für die Gewährleistung der Daseinsvorsorge der Trinkwasserversorgung nicht mehr tragbar erschiene.

Die Entscheidung der Wasserbehörde über eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung gemäß dem Wassergesetz sei für die in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Fortführung der Versorgung nicht an das Ergebnis einer Ausübung des Planungs- und Organisationsermessens des Aufgabenträgers zur Art der Trinkwasserversorgung gebunden. Dieses Ermessen sei dem Aufgabenträger nur für seine Erfüllung der Aufgabe, nicht aber für die Entscheidung der Wasserbehörde über das Bestehen der Aufgabe eingeräumt und bleibe durch diese Entscheidung unberührt, lauten die weiteren Leitsätze.

Informieren Sie sich, wie das OVG seine Entscheidung begründet......

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