Oberflächenwasser-Zufluss: BGH verweist Rechtssache an Berufungsgericht zurück

Grundstück befindet sich in Nachbarschaft eines Stichwegs

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Rechtssache, bei der es um den Zufluss von Oberflächenwasser von einem Weg auf ein Grundstück geht, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde der Beschluss des entsprechenden Oberlandesgerichts aufgehoben.

Bei den Klägern handelt es sich um Eigentümer eines Grundstücks, das sich in der Nachbarschaft eines in der Straßenbaulast der beklagten Gemeinde befindlichen Stichwegs befindet. Sie fordern von der Gemeinde, den Zufluss von Oberflächenwasser von dem Weg auf ihr Grundstück zu unterlassen, heißt es in den Ausführungen des BGH zum Tatbestand.

In einem zwischen den Parteien im Anschluss an ein selbständiges Beweisverfahren geführten Rechtsstreit verpflichtete sich die Beklagte bereits durch einen Vergleich unter anderem, den Bereich zwischen der Ortsgrenze und der Grundstücksgrenze des Anwesens der Kläger mit Verbundpflaster auszubauen sowie „grundstückseitig“ eine sogenannte L-Scheibe einzubauen, um „sicher zu vermeiden“, dass zufließendes Wasser künftig noch auf das Grundstück gelangen kann. Die Beklagte errichtete in der Folge den Bürgersteig, auf dessen Länge sie die L-Scheibe einbaute.

Nach mehreren Starkregenereignissen im Jahr 2020 traten die Kläger demnach mit der Forderung an die Beklagte heran, die L-Scheibe über den genannten Bereich hinaus auf der gesamten Länge ihres Grundstücks weiter auszubauen, um es vor dem aus dem Stichweg herablaufenden Wasser zu schützen. Dies lehnte die Gemeinde unter Hinweis darauf ab, sie habe ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfüllt.

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