Der Begriff der „örtlichen Abwasserbeseitigung" bedeutet nicht, dass Leitungen nur dann zu dulden sind, wenn sie die Abwässer ableiten, die innerhalb der eigenen Gemeinde oder im jeweiligen Ortsteil anfallen. Davon ist einem unanfechtbaren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zufolge ...
„Örtliche Abwasserbeseitigung“ bedeutet keine Einschränkung auf eigene Gemeinde
Gesamtes Leitungsnetz der Gebiets- oder Verbands-Körperschaft betroffen
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