Mit der übernommenen Verpflichtung zur Bohrung eines Brunnens schuldet der Auftragnehmer nicht ohne weiteres den Erfolg des Auffindens Wasser führender Schichten. Ob solche vorgefunden werden können, sei vielmehr Sache des Baugrundrisikos, welches der Auftraggeber trägt, entschied das Oberlandesgericht Naumburg. ...
OLG Naumburg: Auffinden von Wasser gehört beim Brunnenbau zum Baugrundrisiko
Befreiung vom Baugrundrisiko nur unter vertraglicher Zuweisung an Auftragnehmer
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