Eine Gemeinde kann nur dann auf Überlassung des Niederschlagswassers verzichten, wenn der Eigentümer schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers sorgt. Ein unschlüssiger oder nicht nachvollziehbarer Vortrag ist für die ...
Ordnungsgemäße Regenwasserbeseitigung muss schlüssig nachgewiesen werden
OVG NRW zu Voraussetzungen für Verzicht auf die Überlassung
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