Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück besteht auch dann, wenn der Wert der in Anspruch genommenen Flächen weitaus geringer ist als die durch die Folgenbeseitigung entstehenden Kosten. Dies ist der Leitsatz eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt. Die Revision hat das OVG nicht zugelassen.
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