Die Absetzung von Wassermengen, die durch einen Wasserrohrbruch nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, kann davon abhängig gemacht werden, ob der Wasserrohrbruch fristgerecht innerhalb eines Monats gemeldet wurde. So entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in einem aktuell ...
OVG Sachsen-Anhalt: Wasserrohrbruch muss fristgerecht gemeldet werden
Absetzung von Wassermengen können von rechtzeitiger Meldung abhängen
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