Bei der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung steht den Verbänden ein Ermessensspielraum zu. Die gerichtliche Prüfung sei aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen ...
Bei der Gewässerunterhaltung steht Verbänden Ermessensspielraum zu
OVG Berlin-Brandenburg: Gewaltenteilung beschränkt gerichtliche Prüfung
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