Verbesserungsmaßnahmen an einer Wasserversorgungseinrichtung müssen sich im Hinblick auf eine Beitragspflicht nicht alle direkt auf das Grundstück eines bestimmten Eigentümers auswirken. Für eine Differenzierung der Beitragssätze oder die nur abschnittsweise Heranziehung einzelner Ortsteile verbleibe rechtlich ...
Urteil: Kein Raum für individuelle Lösung bei Verbesserungsbeitrag für Wasserversorgung
Einheitlichkeit der Beitragssätze ist Ausdruck der Solidargemeinschaft
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