Urteil: Rechtswidrige Beitragsbescheide müssen nicht aufgehoben werden

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit einem aktuell veröffentlichten Urteil die auf die Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheides gerichtete Klage eines Altanschließers abgewiesen. Unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt,  die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, müssten nicht rückwirkend aufgehoben werden, heißt es in dem Urteil.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, für das er mit Bescheid vom 1. April 2011 - für die nach der Gründung des Zweckverbandes getätigten Investitionen - durch einen Zweckverband zur Zahlung eines Anschlussbeitrags gemäß § 8 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) herangezogen wurde, so das Gericht zum Sachverhalt. Der Kläger erhob gegen den Bescheid keine Klage, so dass der Beitragsbescheid bestandskräftig wurde.

Der beklagte Zweckverband lehnte den Antrag ab. Der Eigentümer erhob anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat nun entschieden, dass die Ablehnung der Rücknahme rechtmäßig war und der Eigentümer keinen Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Beitragsbescheides hat. Das Urteil werde insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Danach sei weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt,  die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben, schreibt das Gericht.

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