Nach § 93 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde Eigentümer von Grundstücken verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies unter anderem zur Entwässerung oder Bewässerung, zur Wasserversorgung und zur ...
Zugang zur öffentlichen Trinkwasserversorgung hat hochrangigen Gemeinwohlbelang
VG Stade zu den Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Duldungsanordnung
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