VG Köln: Staudämme unterliegen allgemein anerkannten Regeln der Technik

Anlageneigenschaft entfällt nicht mit Aufgabe des verfolgten Zwecks

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Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Dabei müssen die Anforderungen an den Hochwasserschutz gewahrt sein. Die Bedeutung dieser im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthaltenen Regelungen hat das Verwaltungsgericht Köln in ...

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