Abfallende-Verordnung für Phosphorrezyklate ist möglich und erstrebenswert

Zurückgewonnener Phosphor könnte KrWG-Definition von Rezyklaten erfüllen

Es wäre möglich und erstrebenswert, das Abfallende von zurückgewonnenem Phosphor in einer Rechtsverordnung zu konkretisieren. Darauf weist Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher in einem Beitrag für die 57. Essener Tagung für Wasserwirtschaft hin. Die Ampel-Parteien hätten sich 2021 in ihrem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, konkretisierende Kriterien zur Erreichung des Abfallendes für bestimmte Sekundärstoffströme zu erarbeiten. Mit Ausnahme der geplanten Abfallende-Verordnung für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe sei die Bundesregierung hier jedoch kaum aktiv.

Phosphor, soweit er sich noch unaufbereitet im Klärschlamm befindet, ist zunächst Abfall, stellt Kopp-Assenmacher in seinem Beitrag für den Tagungsband klar. Soweit die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche oder dem kohlenstoffhaltigen Rückstand technisch erfolgreich ist, dürfte der zurückgewonnene Phosphor als Rezyklat der Begriffsbestimmung nach § 3 Abs. 7b Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) entsprechen. Demnach sind Rezyklate sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen wurden oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind. Damit sei aber noch nicht geklärt, ob mit dem Phosphorrezyklat gleichzeitig das Abfallende des so zurückgewonnenen Phosphors erreicht ist. § 3 Abs. 7b KrWG sei keine „Abfallende-Norm“, betont der Rechtsanwalt.

Wie zurückgewonnener Phosphor konkret aus dem Abfallregime entlassen werden kann, lesen Sie hier......

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