EU-Kommission startet Vertragsverletzungsverfahren wegen verzögerter Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie

Deutschland und 19 andere EU-Staaten erhalten Aufforderungsschreiben

Deutschland und 19 andere EU-Staaten haben der Europäischen Kommission nicht fristgemäß mitgeteilt, wie sie die EU-Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht umgesetzt haben. Sie erhalten deshalb ein Aufforderungsschreiben, gab die EU-Kommission heute bekannt. Dies stelle die erste Stufe in einem höchstens dreistufigen Vertragsverletzungsverfahren dar. Die EU-Staaten hätten die überarbeitete Trinkwasserrichtlinie bis zum 12. Januar 2023 in ihr nationales Recht umsetzen und der Kommission ihre jeweiligen Umsetzungsmaßnahmen mitteilen müssen.

Neben Deutschland hätten bislang Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden ihre nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie nicht fristgerecht mitgeteilt. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Umsetzung der Richtlinien abzuschließen. Anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln. Dabei handelt es sich um die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens.

In Deutschland ist die Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung, die die Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie umsetzen soll, noch nicht verabschiedet. Am 31. März wird sich der Bundesrat in seiner Plenarsitzung mit dem Verordnungsentwurf befassen. Der Gesundheitsausschuss, der Agrarausschuss sowie der Umweltausschuss des Bundesrats empfehlen umfangreiche Änderungen des Entwurfs. Demnach sollen insbesondere beim Betrieb von Trinkwassergewinnungsanlagen sowie bei den von den Gesundheitsämtern durchzuführenden Untersuchungen andere Bestimmungen gelten. Der Gesundheitsausschuss und der Umweltausschuss wollen darüber hinaus die Bundesregierung bitten, das elektronische Verfahren für eine einheitliche Durchführung und Dokumentation des Risikomanagements nach § 35 Absatz 4 TrinkwV zeitnah bereitzustellen sowie auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass die für die Überwachung der Trinkwasserinstallation geltenden Parameter ergänzt werden.

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