Das Merkmal der „Herstellung" eines Anschlusses ist nicht in einem tatsächlichen, sondern in einem rechtlichen Sinne zu verstehen. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Greifswald in einem Urteil getroffen, das sich mit den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) befasst ...
„Herstellung“ ist nicht im tatsächlichen, sondern im rechtlichen Sinn zu verstehen
Abgrenzung von Anschlüssen nicht an Grundstücksgrenze vorzunehmen
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