Nachveranlagung beim Abwasseranschluss muss Bebauung berücksichtigen

Beschluss des VGH Baden-Württemberg zur Teilflächenabgrenzung

Ist bei der Erstveranlagung eines Grundstücks der Beitragsbemessung nur eine Teilfläche des Grundstücks zugrunde gelegt worden, kann die Restfläche später trotzdem veranlagt werden. Allerdings müssen die rechtlichen Voraussetzungen für die bei der erstmaligen Veranlagung des ursprünglichen Grundstücks vorgenommene Teilflächenabgrenzung vorgelegen haben, heißt es in einem aktuell veröffentlichten unanfechtbar Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Dabei spiele auch die Frage, welche nicht überbauten Flächen den an die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen sind, eine Rolle....

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

- Anzeige -