OLG Rostock: Eigentum an Wasserflächen eines Baches steht Anliegern nicht gemeinschaftlich zu

"Es geht um die alleinigen Eigentumsrechte an Wasserflächen"

Das Eigentum an Wasserflächen eines Baches steht den Anliegern nicht gemeinschaftlich zu, sondern dem jeweiligen Eigentümer der anliegenden Ufergrundstücke. Diese Aussage hat das Oberlandesgericht Rostock in einem Beschluss getroffen (Aktenzeichen 3 W 120/18 vom 25.4.2023). Die Wasserfläche zerfalle unabhängig von der katastermäßigen Erfassung rechtlich in mehr oder weniger zahlreiche Abschnitte, je nachdem wie viele Ufergrundstücke die Wasserfläche säumen.

Die Eigentümerin hatte in dem behandelten Fall die Eintragung eines Gewässerteils als selbständiges Grundstück in das Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hatte den Berichtigungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, weil es sich bei dem eingetragenen Eigentümer unter der Bezeichnung „Die Anlieger“ um einen Personenzusammenschluss alten Rechts handle, der von der örtlichen Gemeinde vertreten werde, die auch zur Verfügung über das Grundstück befugt sei.

Dem Oberlandesgericht zufolge kann der Eintragungsantrag der Antragstellerin mit dieser Begründung aber nicht zurückgewiesen werden. Es sei schon zweifelhaft, ob es sich bei der Bezeichnung „Die Anlieger“ um einen altrechtlichen Personenzusammenschluss in diesem Sinne handelt, der aus Vorschriften wie der Preußischen Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 hervorgegangen sei und durch das Zivilgesetzbuch der DDR nicht aufgehoben wurde, heißt es in dem Beschluss.

Wasserfläche zerfällt unabhängig von der katastermäßigen Erfassung
rechtlich in zahlreiche Abschnitte

Das Eigentum an den im Grundbuch verzeichneten Wasserflächen stehe jedenfalls nicht den Anliegern gemeinschaftlich zu, sondern nach den Paragraphen 50 und 52 des Landeswassergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) vielmehr dem jeweiligen Eigentümer der anliegenden Ufergrundstücke. Die Wasserfläche zerfalle unabhängig von der katastermäßigen Erfassung rechtlich in mehr oder weniger zahlreiche Abschnitte, je nachdem wie viele Ufergrundstücke die Wasserfläche säumen, so das Oberlandesgericht.

Es geht um die alleinigen
Eigentumsrechte an Wasserflächen

Das OLG betont, dass es in dem Fallnicht um die Vertretung des etwaigen Zusammenschlusses der Anlieger, sondern um die alleinigen Eigentumsrechte der Eigentümerin an bestimmten Wasserflächen oder, nach der geplanten Begradigung des Augrabens, an ehemaligen Wasserflächen gehe.

Auch wenn die Anliegerwasserläufe grundsätzlich kein selbständiges Grundstück im Rechtssinne bildeten, sondern Bestandteil der Ufergrundstücke seien, so sei gleichwohl anerkannt, dass ein Wege- oder Gewässerteil nach entsprechender katastertechnischer Aufbereitung als selbständiges Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden kann, führt das Oberlandesgericht aus. In dem behandelten Fall habe die Antragstellerin schlüssig vorgetragen, dass sie Eigentümerin der Wasserflächen des Augrabens sei, weil diese vollständig an ihre Ufergrundstücke grenzen, also vollständig von ihnen gesäumt werden.                                 

Den Beschluss des OLG Rostock finden Sie hier: link.euwid.de/5xfoq

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