VG Müchen: Wasserverband für Unterhaltung von altrechtlich zugelassenem Hochwasserwehr zuständig

Wehranlage ist selbstständige wasserwirtschaftliche Anlage

Für die Unterhaltung eines altrechtlich zugelassenen Hochwasserwehrs ist der Wasserverband verantwortlich. Bei der Wehranlage, einem Querbauwerk, handelt es sich um eine selbstständige wasserwirtschaftliche Anlage und nicht um einen Gewässerbestandteil. So hat das Verwaltungsgericht München in einem Fall geurteilt (Aktenzeichen M 31 K 22.2422 vom 13.12.2023), in dem sich der klagende Wasser- und Bodenverband gegen einen Bescheid wandte, mit dem ihm vom beklagten Landkreis die Erstellung eines Sanierungskonzepts samt Ausführungs- und Zeitplan und die anschließende Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen für die Instandsetzung der Wehranlage Weihermühle an der Isen aufgegeben worden ist.

Dem Verband war vom Landkreis Erding 1939 die Erlaubnis zur Regulierung der Isen und Entwässerung des Isentales mit den dazu des Weiteren notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungen erteilt worden, führt das Gericht in dem Urteil aus. Unter anderem wurde damit die Errichtung eines Hochwasserwehrs in der Isen bei der Weihermühle erlaubt sowie dem Kläger hierfür die Unterhaltungslast übertragen worden. Die Pflicht zur Bedienung des Hochwasserwehrs wurde dabei dem Triebwerksbesitzer an der Weihermühle aufgegeben, der zudem mit Blick auf die ihm aus dem neu zugelassenen Hochwasserwehr erwachsenden Vorteile für seine Triebwerksanlage nach Art. 89 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) von 1907 anteilig zu den Kosten der Unterhaltung im Umfang der bisherigen Unterhaltungspflicht an der früheren, im Vollzug des Beschlusses aufzulassenden Hochwasserentlastungsanlage herangezogen werden konnte. Näheres hierzu wurde 1962 geregelt. Die Regelung wurde zuletzt 1996 verlängert, sie gilt bis zum 31. Dezember 2026 fort.

Verband muss Sanierungskonzept
für Instandsetzung vorlegen

Nachdem zwischen den Verfahrensbeteiligten Uneinigkeit über die Frage des gegenwärtigen Trägers der Unterhaltungslast bestand und das Hochwasserwehr einen sanierungsbedürftigen Zustand aufweist, verfügte der Landkreis im März 2022, dass der klagende Verband bis spätestens 1. November 2022 ein Sanierungskonzept samt Ausführungs- und Zeitplan für die Instandsetzung der Wehranlage zu erstellen habe, das der Sicherung von anlagen- und betriebsbedingten Anforderungen, insbesondere der Ertüchtigung der Betonsubstanz und Anlagenbauteile diene.

Zudem habe der Kläger unverzüglich nach Erstellung und Genehmigung der vorgenannten Unterlagen die baulichen Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich seien, um die Wehrlage Weihermühle wieder sicher und funktionstüchtig zu machen. Des Weiteren habe der Triebwerksbesitzer die Durchführung der notwendigen baulichen Maßnahmen zu dulden.

Gericht weist Klage des Verbandes ab

Dagegen erhob der Verband 2022 Klage, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. So habe der Kläger bereits die zehnwöchige Begründungsfrist ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung versäumt. Der Umstand einer fehlenden oder nicht zeitnah gewährten Akteneinsicht sei für sich allein bereits nicht geeignet, eine verspätete Klagebegründung zu entschuldigen, heißt es in dem Urteil. Von einem Kläger könne und müsse erwartet werden, dass er innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest das vorträgt, was ihm auch ohne Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage seiner Beteiligung am Verwaltungsverfahren und der Würdigung seines Vortrags im streitbefangenen Bescheid bekannt ist, und auf diese Weise den Prozessstoff in den Grundzügen fixiert, anstatt das Gericht und die weiteren Beteiligten über die Klagegründe im Unklaren zu lassen.

Verband als Unternehmer
bzw. Betreiber richtiger Adressat

Zudem sei die Klage auch in der Sache unbegründet. Der Verband sei für das Hochwasserwehr im verfügten Umfang für dessen Unterhaltung verantwortlich und nach Art. 37 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes zur Unterhaltung des Wehrkörpers und der festen Teilen der Anlage verpflichtet. Er sei als Unternehmer bzw. Betreiber der Wehranlage richtiger Adressat der streitbefangenen wasserrechtlichen Anordnungen.

Bei der vorliegenden Wehranlage, einem Querbauwerk, handelt es sich dem Gericht zufolge um eine selbstständige wasserwirtschaftliche Anlage und nicht um einen Gewässerbestandteil.

Maßgeblich, wer als Inhaber der
tatsächlichen Gewalt Betreiber ist

Für den wasserrechtlichen Unternehmer- bzw. Betreiberbegriff nach Art. 37 Satz 1 BayWG bzw. § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sei maßgeblich, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt Betreiber der Anlage ist, stellt das Gericht fest. Diese Eigenschaft und die mit ihr verbundene Unterhaltungslast könne weder durch Erklärungen noch durch tatsächliches Nichtausüben der Befugnisse zum Erlöschen gebracht werden. Sie gelte vielmehr grundsätzlich während der gesamten Geltungsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Verband hatte und hat die wasserrechtlich allein maßgebliche Sachherrschaft und tatsächliche Gewalt im Umfang seiner altrechtlichen Pflichtigkeit als (Mit-)Besitzer inne, stellt das Gericht fest.

Wehr steht im (Mit-)Besitz
des Wasserverbandes

Nach der der Regelung aus dem Jahr 1939 stehe das Wehr im (Mit-)Besitz des klagenden Verbandes, und zwar unabhängig vom Eigentum und Besitz am Flussgrundstück, das dort die Isen bildet. Die Unterhaltung des Wehrs sei Sache des Verbandes. Jedenfalls komme ihm aus der Natur der Sache im Umfang seiner Pflicht auch ein Recht zum (Mit-)Besitz an der Anlage zu, auch wenn für die Bedienung der Anlage die Beigeladene als Triebwerksbesitzerin an der W.-mühle allein zuständig und sie damit insoweit ebenfalls (Mit-)Besitzerin der Anlage sei.

Nichts anderes ergebe sich auch aus der Regelung von 1962 über die Pflicht zur Instandhaltung der beweglichen Teile des Wehres und der hälftigen Kostentragung für die Instandhaltung des festen Wehrkörpers jeweils durch die Triebwerksbesitzerin; auch dadurch wurden dem Kläger der (Mit-)Besitz – und damit die tatsächliche Sachherrschaft zur Ausübung seiner Unterhaltungslast an dem Wehrkörper und den festen Teilen der Anlage – nicht entzogen, heißt es in dem Urteil. Im Übrigen sei zur Eigentumslage am Grundstück und dem dort befindlichen Hochwasserwehr festzustellen, dass der Verband Eigentümer des Wehrs ist.

Wehr ist Scheinbestandteil
des Flussgrundstücks

Nach der vorgelegten Behördenakten stand die Isen als Privatbach vormals im Eigentum der früheren Gemeinde, führt das Gericht aus. Bei der streitigen Wehranlage handle es sich um ein mit einem Grundstück verbundenes Werk und in der Folge auch um einen Scheinbestandteil des Flussgrundstücks, da die Anlage in Ausübung eines hoheitlich verliehenen Wasserrechts mit diesem verbunden worden sei. Der Beschluss aus dem Jahr 1939 sei nach dem BayWG von 1907 ausdrücklich davon ausgegangen, dass die mit ihm vorgesehenen Hochwasserwehre – nicht notwendig indes auch die Flussgrundstücke – als Teile des zugelassenen Regulierungsunternehmens vollständig in das Eigentum des Verbandes zu überführen und von diesem zu unterhalten sind.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München finden Sie hier: link.euwid.de/7x4u9

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