OVG: Regelungen zur Gewässerunterhaltung begründen keine subjektiven öffentlichen Rechte

Ausgleichs- und Entschädigungsmaßnahmen sind isoliert einzuklagen

Baut der Gewässerunterhaltungspflichtige ein Gewässer ohne Planfeststellung oder -genehmigung aus, verletzt er damit seine Pflicht zur Gewässerunterhaltung. Das bedeutet aber nicht, dass ein Betroffener unmittelbar auf der Grundlage der Regelungen über die Gewässerunterhaltung verlangen könnte, dass illegale Gewässerausbaumaßnahmen rückgängig gemacht werden, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen OVG 9 B 5.15 vom 17.10.2023).

Ebenso wenig könnten sonstige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen unmittelbar auf der Grundlage der Regelungen über die Gewässerunterhaltungspflicht eingeklagt werden. Denn die Regelungen über die Gewässerunterhaltung begründen dem OVG zufolge keine subjektiven öffentlichen Rechte. Mit dem Urteil hat das OVG die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zurückgewiesen.

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