Schätzung des Entnahmeentgelts kann auf maximal erlaubter Fördermenge basieren

Keine verfassungsrechliche Bedenken gegen GwEEG

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Wer die Erklärung über das entnommene Grundwasser nicht fristgerecht einreicht, kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe in dem Jahr wie in den Vorjahren deutlich weniger Grundwasser entnommen als die maximal erlaubte Menge. Die Schätzung des Entnahmeentgelts kann vielmehr auf der maximal erlaubten ...

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