Urteil: Anschaffungskosten sind schon bei der Ermittlung der Verbandsbeiträge zu kalkulieren

OVG Sachsen-Anhalt zu Beiträgen für Gewässerunterhaltungsverband

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind schon bei der Ermittlung der Kosten zur Erhebung der Verbandsbeiträge zu kalkulieren. Dies ist zur Gewährleistung einer verhältnismäßigen Umlagelast von Eigentümern oder Nutzern, deren Grundstück im Gebiet eines Unterhaltungsverbands der Gewässer zweiter Ordnung liegt, notwendig, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zum wertmäßigen Kostenbegriff bei der Ermittlung der Beiträge zum Gewässerunterhaltungsverband (Aktenzeichen 4 L 15/23 vom 26.9.2023).

Dabei seien die planmäßigen linearen Abschreibungen über die Dauer der voraussichtlich verbleibenden Nutzung zu berücksichtigen. Diese Kalkulation ist dem OVG zufolge mit Blick auf die Interessen der Gemeinden und Verbandsgemeinden im Zusammenhang mit ihrer Haushaltsplanung als milderes Mittel der Festlegung des Beitragsmaßstabs geboten. Die Revision hat das OVG nicht zugelassen.

In dem verhandelten Fall habe der Verband für das Haushaltsjahr 2016 den Flächenbeitragssatz methodisch fehlerhaft kalkuliert, da die kalkulierten Beitragssätze im Hinblick auf die anzusetzenden Anschaffungskosten nicht den anzuwendenden wertmäßigen Kostenbegriff zugrunde legen, so das Urteil.

Hier lesen Sie mehr über das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt: ...

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