Ein Einrichtungsträger kann nicht einfach willkürlich beschließen, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht. Eine Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung bzw. die Teileinrichtung einer solchen ist vielmehr erst dann endgültig hergestellt, wenn sie dem objektivierbaren Planungswillen des Einrichtungsträgers entsprechend technisch vollständig gebaut und funktionsfähig ist, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus....
Urteil: Entwässerungseinrichtung ist hergestellt, wenn sie vollständig funktionsfähig ist
VG Cottbus: „Herstellung“ ist nicht willkürlich zu beschließen
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