BGH: Kein Schadensersatz für Stundungszinsen bei unrechtmäßigem Kanalanschlussbeitrag

Kein über die Rückerstattung des Beitrags hinausgehender Anspruch

Im Fall eines unrechtmäßigen Bescheids über Kanalanschlussgebühren besteht kein Anspruch auf Schadensersatz für Stundungszinsen. Diese Feststellung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil getroffen, mit dem er die Revision gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg zurückgewiesen hat. Kläger war in dem Fall der Eigentümer eines Grundstücks in Brandenburg, mit dessen Kanalanschlussbeitrag sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Altanschließer-Entscheidung vom Dezember 2015 befasst hatte.

Der BGH hat die Revision des Eigentümers als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht habe Staats- und Amtshaftungsansprüche des Klägers zu Recht verneint. Der geltend gemachte Schadensersatz sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Ein vorliegend vor allem in Betracht zu ziehender Staatshaftungsanspruch nach dem Staatshaftungsgesetz Brandenburg, wonach für Schäden, die einer Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, das jeweilige staatliche oder kommunale Organ haftet, greife nicht durch. Dabei könne dahinstehen, ob der Beitragsbescheid materiell rechtmäßig war oder nicht, stellt der BGH fest.

Den vollständigen Artikel über das Urteil des BGH lesen Sie hier: ...

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