Von Anlagen an Gewässern dürfen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) keine schädlichen Gewässerveränderungen ausgehen. Andernfalls kann die Wasserbehörde ihren vollständigen Rückbau anordnen. Das hat ein rechtskräftiger Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln bekräftigt, mit dem das Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Beseitigungsverfügung bezüglich einer Ufermauer als unbegründet zurückgewiesen hat.
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