Nicht jede Veränderung des Wasserabflusses, die durch ein Bauvorhaben verursacht wurde, stellt eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung dar. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben müsse der Nachbar hinnehmen, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts München. Mit dem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag eines Landwirts abgelehnt, der sich gegen den Sofortvollzug einer Baugenehmigung richtete, die dem Bauherrn für die Auffüllung eines Geländes im Rahmen eines Straßenausbaus erteilt worden war.
Über den Beschluss berichten wir hier: ...