Eine Regelung in einer Wasserabgabensatzung, wonach die Gemeinde das Benutzungsrecht im Einzelfall ausschließen oder einschränken kann, steht dem Anschlussrecht und damit dem korrespondierenden Anschluss- und Benutzungszwang generell nicht entgegen, wenn die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität für ...
VGH München zum Anschluss- und Benutzungszwang
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