Aktualisierte LAGA-Vollzugshinweise zur Klärschlammverordnung veröffentlicht

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die „Vollzugshinweise zur Umsetzung der Klärschlammverordnung“ aktualisiert und veröffentlicht. Die Vollzugshinweise dienen der Konkretisierung und Erläuterung der gesetzlichen Regelungen mit dem Ziel eines bundesweit einheitlichen Vollzugs und wenden sich daher an die zuständigen Behörden.

Gleichwohl können sie für Klärschlammerzeuger, Betreiber von Klärschlammverbrennungsanlagen, Gemisch- und Komposthersteller, Klärschlammnutzer, Träger der Qualitätssicherung, Qualitätszeichennehmer und Beförderer als Erkenntnisquelle dienen, betont die LAGA.

Die Vollzugshilfe ist als Fragenkatalog konzipiert und enthält Antworten zu insgesamt 57 relevanten Fragen, die sich aus dem bisherigen Vollzug der Klärschlammverordnung ergeben haben. Die erste Fassung der Vollzugshilfe mit Stand Februar 2020 beschränkte sich grundsätzlich auf die Regelungen der Klärschlammverordnung.

In der ersten Fortschreibung mit Stand Juni 2023 ist eine Ergänzung zu den Artikeln 4 und 5 der Klärschlammverordnung erfolgt, die bodenbezogene und klärschlammbezogene Untersuchungspflichten regeln. So wird etwa klargestellt, dass Untersuchungen von Bodenproben, die vor dem Inkrafttreten der neuen Klärschlammverordnung entnommen wurden, verwendet werden können, wenn die Ergebnisse nicht älter als zehn Jahre sind.

Weiterführende Fragen zur Klärschlammstatistik sollen der LAGA zufolge gemeinsam mit dem Statistischen Bundesamt geklärt werden.

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