UMK fordert Dialog für mehr Investitionen in Anlagen zur Phosphorrückgewinnung

Beschluss vom 1. Dezember / Nur wenige Anlagenpläne bekannt

Die Umweltministerkonferenz (UMK) hat das Ziel der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) bekräftigt, dass spätestens ab 2029 kommunale Klärschlämme einer Phosphorrückgewinnung zuzuführen sind. Gleichzeitig stellt sie mit Sorge fest, dass sechs Jahre nach Inkrafttreten der novellierten AbfKlärV und sechs Jahre vor Inkrafttreten der Pflicht zur P-Rückgewinnung aus Klärschlamm nur wenige Pläne zum Bau von P-Rückgewinnungsanlagen bekannt sind. Das Bundesumweltministerium (BMUV) solle daher im ersten Quartal 2024 alle relevanten Akteure zu einem Dialog einladen, um die Hemmnisse für eine fristgerechte Umsetzung der AbfKlärV zu diskutieren und Lösungsmöglichkeiten zu identifizieren, heißt es in einem Beschluss der UMK vom 1. Dezember. Relevante Akteure seien vor allem Kläranlagenbetreiber, Betreiber von Verbrennungsanlagen für Klärschlamm, Technologieanbieter, Düngemittelhersteller, die Deutsche Phosphor-Plattform (DPP), das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL).

Die UMK weist in ihrem Beschluss darauf hin, dass der verbleibende Zeitraum für Planung, Bau und Genehmigung eines Anlagenparks zur P-Rückgewinnung mit Blick auf die übliche Verfahrensdauer knapp sei. Um die notwendigen Innovationen in großem Maßstab umzusetzen, die Techniken zu erproben und den von der AbfKlärV vorgegebenen Zeitrahmen bis 2029 einzuhalten, müssten kurzfristig Investitionen getätigt werden, betont die UMK. Investitionsentscheidungen blieben jedoch aus, weil die technologische Reife von P-Rückgewinnungsverfahren als unzureichend bewertet werde. Zudem fehlten landesrechtliche Regelungen zur zulässigen Anrechnung von Kosten für die P-Rückgewinnung vor 2029 bzw. 2032 bei den Abwassergebühren. Einen weiteren Grund für die zögerliche Investitionsbereitschaft von möglichen Anlagenbetreibern sieht die UMK in der Ausnahmeregelung zur Langzeitlagerung von Klärschlammverbrennungsaschen, die in der AbfKlärV vorgesehen ist.

Weitere Einzelheiten des UMK-Beschlusses finden Sie hier......

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