Saarländischer Landtag überweist Gesetz zur KAG-Änderung in den Ausschuss für Inneres

Erhebliche Verzögerungen bis zur Entstehung der Beitragspflicht möglich

Ein von der saarländischen Landesregierung eingebrachtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) (Drucksache 17/659-NEU vom 9. November 2023) hat der Landtag jetzt in erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres, Bauen und Sport überwiesen. Für die Erhebung kommunaler Abgaben nach dem KAG gelten die Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung (AO) und die dort geregelten Verjährungsfristen.

Sind die gesetzlich und satzungsmäßig nach § 2 KAG erforderlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer kommunalen Abgabe erfüllt, beginnt mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres die vierjährige Festsetzungsfrist, heißt es in den Ausführungen des federführenden Innenministeriums zum Gesetzesentwurf.  

Bei kommunalen Beiträgen, die zum Ausgleich von Vorteilen für kommunale Investitionsmaßnahmen erhoben werden, entsteht demnach die Abgabenpflicht erst mit der endgültigen Herstellung bzw. mit der Anschlussmöglichkeit oder dem Inkrafttreten der Satzung. Für die endgültige Herstellung sei nicht allein die technische Fertigstellung der Anlage ausschlaggebend, sondern es müssen weitere, teilweise rechtliche Voraussetzungen (insbes. gültiges Satzungsrecht, Grunderwerb, und Widmung) erfüllt sein; auch müsse die abschließende („letzte“) Unternehmerrechnung vorliegen, damit der Beitrag berechnet werden kann. Daher seien im Einzelfall erhebliche Verzögerungen bis zur Entstehung der Beitragspflicht und Beitragserhebung möglich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für diese Fälle eine Regelung des Landesgesetzgebers zur Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung notwendig. Ein Rückgriff insbesondere auf die Verjährungsfrist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (30 Jahre) bzw. auf den Grundsatz von Treu und Glauben komme angesichts der vorrangigen Verfahrensvorschriften der AO bzw. mangels Eignung nicht in Betracht.

Informieren Sie sich hier über die in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf für die Erhebung von Beiträgenvorgeschlagene zeitliche Obergrenze von 20 Jahren nach der Entstehung der so genannten Vorteilslage....

 

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