Ausbau der erneuerbaren Energien bei Wasserkraft-Planung zu berücksichtigen

OVG ordnet Sofortvollzug eines Planfeststellungsbeschlusses an

Im Rahmen der Interessenabwägung bei einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer Wasserkraftanlage kann das besondere Interesse am Ausbau der Gewinnung erneuerbarer Energie Berücksichtigung finden. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in einem unanfechtbaren Beschluss getroffen, mit dem es die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für eine Wasserkraftanlage angeordnet hat. Dabei komme der § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), dem zufolge die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, zur Geltung.

Den Artikel über den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt lesen Sie hier: ...

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