Im Rahmen der Interessenabwägung bei einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer Wasserkraftanlage kann das besondere Interesse am Ausbau der Gewinnung erneuerbarer Energie Berücksichtigung finden. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in einem unanfechtbaren Beschluss getroffen, mit dem es die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für eine Wasserkraftanlage angeordnet hat. Dabei komme der § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), dem zufolge die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, zur Geltung.
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