Bei Kostenübernahme für Wehranlage kommt es auf ursprünglich genehmigten Bestand an

Bei Kostenübernahme für Wehranlage kommt es auf ursprünglich genehmigten Bestand an

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Bei der Kostenübernahme für Baumaßnahen an einer Wehranlage kommt es als Bezugspunkt für eine Instandhaltung auf den ursprünglich genehmigten Bestand an. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Beschluss festgestellt. In dem behandelten Fall ist dem VGH zufolge ein marodes altes Wehr durch ein modernes neues Wehr mit einer Wasserkraftanlage ersetzt und dabei in einem gewissen Umfang die alte Substanz verwendet worden....

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