Überflutung bedeutet, dass normalerweise trocken liegende Fläche vollständig mit Wasser bedeckt wird

Urteil des Landgerichts Ellwangen zur Abwehr von Niederschlagswasser

Der Begriff der Überflutung bezeichnet einen Zustand, bei dem eine normalerweise trocken liegende Fläche vollständig mit Wasser bedeckt wird. Kann eine solcher Zustand von Hochwasser und Überschwemmung im Falle von Regenereignissen nicht festgestellt werden, darf eine Verurteilung wegen „Überflutung“ nicht erfolgen. Das hat das Landgericht Ellwangen in einem Urteil festgestellt, das sich mit der Abwehr von Niederschlagswasser von einem Nachbargrundstück befasst. Nach § 1 des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg (NRG BW) hat der Eigentümer eines Gebäudes das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird – der Fall, dass Niederschlagswasser auf ein Grundstück auftrifft, in eine wasserdurchlässige Auffüllung einsickert, dadurch verlangsamt wird und deshalb seinen Weg auch vermehrt auch seitlich in Richtung Nachbargrundstück nimmt, ist allerdings nicht von § 1 NRG BW erfasst, heißt es in dem Urteil, gegen das die Revision nicht zugelassen wurde.

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