Aufwendungen für die Beseitigung von und zum Schutz vor Schäden, die durch Biber verursacht werden, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen VI R 42/18 vom 01.10.2020). Die Aufwendungen seien nicht im Sinne des § 33 ...
BFH: „Biberschaden“ nicht mit Hochwasser zu vergleichen
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