Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen steht bezogen auf den maßgeblichen Oberflächenwasserkörper der Enz in Einklang mit dem Verschlechterungsverbot des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Der Planfeststellungsbeschluss verstößt jedoch gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG), ist damit rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem unanfechtbaren Beschluss festgestellt.
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