Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ablehnung eines Normenkontrollantrags gegen ein Wasserschutzgebiet durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt. Die Einwände der Grundstückseigentümer gegen die Erwägungen des BayVGH greifen nicht durch, heißt es in einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Antragsteller wandten sich gegen eine Rechtsverordnung des Landratsamts Traunstein über ein Wasserschutzgebiet für den Brunnen III „Aumühle“, dessen Festsetzung der Beigeladene, ein Wasser- und Bodenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts, beim Landratsamt Traunstein beantragt hatte. Die Rechtsverordnung bezweckt die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Bevölkerung im Gebiet der Gemeinde Übersee. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken in der engeren Schutzzone (W II) des Wasserschutzgebiets.
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