Eigentümer müssen Kosten für Erneuerung des Trinkwasser-Hausanschlusses tragen

VG Cottbus: Maßnahmen bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendig

Grundstückseigentümer müssen die Kosten für Erneuerungsmaßnahmen am Trinkwasser-Hausanschluss tragen. Das hat das Verwaltungsgericht Cottbus in einem Urteil bekräftigt (Aktenzeichen 6 K 140/19 vom 28.06.2023). Die Grundstückseigentümer zählen zum Kreis der Ersatzpflichtigen als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, heißt es in dem Urteil.

Die Kläger wandten sich in dem Fall gegen die Heranziehung zum Kostenersatz am Trinkwasserhausanschluss durch den beklagten Wasser- und Abwasserverband. Im Rahmen von Arbeiten am Schmutzwasserrevisionsschacht führte der beklagte Zweckverband Ende 2017 Maßnahmen am Trinkwasser-Hausanschluss der klagenden Grundstückseigentümer durch. Mit Bescheid vom 17. September 2018 zog er die Eigentümer zum Kostenersatz für Erneuerungsmaßnahmen am Trinkwasser-Hausanschluss in Höhe von 770,25 Euro heran. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenersatzes sei die Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes aus dem Jahr 2011. Danach hätten die Kläger als Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Entfernung des Trinkwasser-Hausanschlusses nach dem Aufwand und der tatsächlich entstandenen Kostenhöhe zu erstatten.

Eigentümer: Bescheid „in
keiner Weise nachvollziehbar“

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung gaben sie unter anderem an, dass sie sie nicht über den Zeitpunkt des geplanten Schachteinbaus informiert worden seien. Es habe dazu auch keinen Kostenvoranschlag gegeben, und es sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb eine Erneuerung des Trinkwasser-Hausanschlusses in Rechnung gestellt worden sei. Weder die angefallenen Kosten noch die verwendeten Materialien seien gerechtfertigt.

VG Cottbus: Voraussetzungen
für Kostenersatz erfüllt

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Klage der Eigentümer gegen den Bescheid abgewiesen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Kostenersatz sind erfüllt. Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden, heißt es in dem Urteil.

Möglichkeit der Inanspruchnahme
der Anlage bietet wirtschaftliche Vorteile

Der Aufwand und die Kosten könnten in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden. Zum Kreis der Ersatzpflichtigen zählten die Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der Ersatzanspruch entstehe mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

Kostenersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Kostenersatzpflicht Eigentümer des Grundstücks ist, heißt es in dem Urteil. Gemäß der Wasserversorgungssatzung (WVS) des Verbandes bestehe der Hausanschluss aus der Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bzw. des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

Nach der WVS ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähleranlage abgesperrt werden kann, die Hauptabsperrvorrichtung. Die Kundenanlage beginnt hinter der Hauptabsperrvorrichtung für das Grundstück und endet an den damit verbundenen Wasserentnahmestellen.

In Anwendung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen könne dahinstehen, ob es sich bei der erfolgten Maßnahme um eine Unterhaltungsmaßnahme in Form der Reparatur handelt oder um eine Erneuerungsmaßnahme oder gar um eine Kombination beider Maßnahmen, denn in jedem Fall sei eine der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Kostenersatz erfüllt, stellt das Gericht fest.

Grundstückseigentümer müssen
Kostenersatz tragen

Als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks hätten die Kläger den Kostenersatz zu tragen, da sich die Maßnahmen bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendig darstellen. Die klägerischen Einwendungen seien insoweit nicht erfolgreich. Soweit die Kläger rügen, dass eine Undichtigkeit des Hausanschlusses sich nicht im Aufmaßblatt wiederfände und auch eine solche tatsächlich nicht – etwa durch feuchtes Erdreich, eine Pfütze oder ähnliches – ersichtlich und auch kein Druckabfall an der Wasserleitung wahrnehmbar gewesen sei, führt dieser Vortrag nicht zu der Annahme, eine Undichtigkeit habe nicht vorgelegen.

Erneuerungsmaßnahmen
sind dokumentiert

Zwar sei der Verband gehalten, sämtliche Maßnahmen zu dokumentieren, und ihn trifft die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens des eingetretenen Schadens, allerdings sei er dem hier durch die Photodokumentation nachgekommen. Auch habe er angegeben, dass der Wasseraustritt noch gering war und es demnach überzeugenderweise weder zu einer spürbaren Veränderung bei der täglichen Wasserentnahme noch zu einer Pfützenbildung oder ähnlichem gekommen sei.

Verkeimung des Trinkwassers
muss verhindert werden

Dennoch sei bereits bei einer geringen und kaum zu bemerkenden Undichtigkeit eine Reparaturmaßnahme notwendig, weil nur so weiterer Schaden am Hausanschluss vermieden werden könne und eine Verkeimung des Trinkwassers zu verhindern ist. Soweit im Rahmen der ohnehin erfolgten Maßnahme der Einbau einer Ventilanbohrarmatur erfolgte, sei auch diese notwendig gewesen, weil der bisherige Hausanschluss nicht dem Stand der Technik entsprochen habe, heißt es in dem Urteil weiter. Soweit er im Rahmen von Reparaturarbeiten tätig wird, stehe es dem Verband frei, den Hausanschluss nach dem aktuellen Stand der Technik zu reparieren.

Maßnahme erfolgte im
Sonderinteresse der Kläger

Schließlich sei die Maßnahme im Sonderinteresse der Eigentümer erfolgt, was eine Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs darstelle. Dies sei hier der Fall, weil die Maßnahme am Hausanschluss eine konkrete und aktuelle Nützlichkeit für das Grundstück darstelle: Sie führe dazu, dass der klägerische Hausanschluss weiter fehlerfrei funktioniert und das Grundstück mit Wasser versorgt werden kann. Auch seien keine Gründe zu erkennen, die für eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers sprechen. Der Vortrag der Eigentümer, der Schaden an dem Hausanschluss sei im Zuge von Asphaltarbeiten entstanden, erfolgte nach Auffassung des Gerichte „lediglich ins Blaue hinein“ und sei jedenfalls nicht nachweisbar.          

Das Urteil des VG Cottbus finden Sie hier: link.euwid.de/vk50l

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