Im Vergabeverfahren für Konzessionen im Wasserbereich sind die durch das Europäische Primärrecht gebotenen Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Bereichsausnahme in § 149 Ziff. 9 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die kartellrechtlichen Vergabevorschriften für Verträge über Wasserkonzessionen keine Anwendung finden, stellt das Landgericht Dortmund in einem Urteil fest, mit dem es der beklagten Stadt untersagt hat, den Zuschlag für einen Wasserkonzessionsvertrag für ihr Stadtgebiet zu erteilen.
Lesen Sie hier, wie das Landgericht sein Urteil begründet: ...